Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Manfred Holtkamp Elektronik GmbH
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen sowie natürlicher und juristischer Personen

 

 

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sollen Unstimmigkeiten der Vertragspartner vorbeugen und einen reibungslosen Geschäftsablauf gewährleisten. Hieran orientiert, gelten nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, gegenüber jur. Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Besteller).

I.

 

Allgemeines

1.

 

Allen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir diesen nicht widersprechen. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, hat er unverzüglich in einem gesonderten Schreiben dies mitzuteilen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, das Angebot zurückzuziehen. Unsere Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn wir auf sie nicht ausdrücklich Bezug nehmen.

2.

 

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere  Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die vorstehenden Sätze 1) und 2) gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise die Lieferungen übertragen haben.

II.

 

Software, Dokumentation

1.

 

Soweit die Lieferung Software und deren Dokumentation enthält, wird dem Besteller hieran ein nicht ausschliessliches Recht eingeräumt. Software wird ausschliesslich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2.

 

Software darf nur im gesetzlichem Rahmen (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) kopiert, überarbeitet, übersetzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

3.

 

Alle sonstigen Rechte an Software und Dokumentation einschliesslich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

III.

 

Preise und Zahlungsbedingungen

1.

 

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschliesslich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer frei unserer  Zahlstelle.

2.

 

Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten, auch von Werkzeug und persönlichem Gepäck sowie Auslösungen.

3.

 

Der Besteller kann nur solche Zahlungen zurückhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV.

 

Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

1.

 

Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um 15 %, geben wir auf Wunsch des Bestellers den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.

2.

 

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden, sicherungs-übereignen noch veräussern, es sei denn, er hat von seinen Kunden den Kaufpreis erhalten oder den Vorbehalt erklärt, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.

 

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Vermischt der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörende Sachen zu neuen, besteht Einigkeit darüber, dass uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung zusteht. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns einig darüber, dass der Besteller im Verhältnis des Wertes der vermischten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Ware einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Die Forderung aus einer Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Käufer mit Abschluss des Vertrages an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

4.

 

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nur nach Vermischung weiterveräussert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräussert wird. Der Besteller ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräusserungen der Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit davon unsere Rechte berührt werden.

5.

 

Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten.

6.

 

Bei Pfändungen, Beschlagnahme sowie sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

7.

 

Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware für die Dauer des Vorbehaltes auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

8.

 

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

9.

 

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

10.

 

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt hingegen den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

V.

 

Lieferungen und Abnahme, Verzögerung

1.

 

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dieses gilt nicht, wenn wir die Verzögerungen zu vertreten haben.

2.

 

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.

 

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - ausser bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der vereinbarte Abnahmetermin massgebend, ggfls. die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.

 

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

5.

 

Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.

 

Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.

 

Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der verzögerten Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiter Lieferung wünscht.

8.

 

Werden der Versand, Abholung oder Abnahme des Liefergegenstandes um mehr als einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

9.

 

Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI.

 

Gefahrübergang

1.

 

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

 

 

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht wird oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

 

 

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2.

 

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus anderen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr in diesem Augenblick auf den Besteller über.

3.

 

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme nach einwandfreiem Probebetrieb infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir schliessen auf Kosten des Bestellers gewünschte Versicherungen ab.

VII.

 

Aufstellung und Montage

1.

 

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und sicherzustellen:

 

 

 a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

 

 

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,

 

 

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschliesslich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

 

 

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend grosse, geeignete, trockene und verschliessbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschliesslich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

 

 

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2.

 

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage, verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.

 

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäss begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

4.

 

Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reise zu tragen.

5.

 

Der Besteller hat uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme schriftlich durch unterschriebene Stundenzettel zu bescheinigen.

6.

 

Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dieses nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

VIII.

 

Entgegennahme

 

 

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX.

 

Sachmängel

 

 

Für Sachmangel haften wir nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und im übrigen wie folgt:

1.

 

nach unserer Wahl sind diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf ihre Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Sachmängel hat der Besteller uns gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersatzteile werden Eigentum des Lieferers.

2.

 

der Besteller räumt uns für die notwendige Nachbesserung und Ersatzlieferung angemessen Zeit ein, andernfalls wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit sind. Zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden oder in Fällen dringender Gefährdung der Betriebssicherheit sind wir unverzüglich zu verständigen. Der Besteller ist berechtigt, in diesen Fällen den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3.

 

Aufwendungen des Bestellers im Zusammenhang mit Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsmässigen Gebrauch.

4.

 

der Besteller kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen liessen. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu, ansonsten bleibt das Recht zur Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen.

5.

 

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

6.

 

bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäss nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

7.

 

bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.

 

Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchsanspruchs des Bestellers gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 3 entsprechend.

9.

 

bei Sachmängeln an zugekauften Teilen und Komponenten hat der Besteller nach unserer Wahl seine Gewährleistungsansprüche zunächst gegenüber dem Zulieferer aussergerichtlich geltend zu machen. Name und Anschrift des Zulieferers kann der Besteller ggf. vom Lieferer erfragen.

X.

 

Verjährung

 

 

Alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auch Gewährleistungs- und Sachmängelansprüche, verjähren nach 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

XI.

 

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

 

 

Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen einer vertragsgemäss genutzten Lieferung berechtigte Schutzrechtsansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der 24-monatigen Gewährleistungsfrist wie folgt:

1.

 

nach unserer Wahl und auf unsere Kosten erwerben wir entweder das Nutzungsrecht oder ändern bzw. tauschen unsere Lieferung, so dass ein Schutzrechtsverstoß ausgeschlossen ist. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Uns steht es frei, vom Vertrag zurückzutreten.

2.

 

von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber stellen wir den Besteller frei.

3.

 

vorstehende Verpflichtungen sind für uns nur dann bindend, wenn der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten sind. Dabei hat der Besteller uns in zumutbarer Weise bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen bzw. die Durchführung der Modifizierungsmassnahmen zu ermöglichen. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

4.

 

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

5.

 

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6.

 

im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die unter Ziff. a. geregelten Ansprüche des Bestellers, im übrigen die Bestimmungen des Abs. IX Nr. 1,7 und 8 entsprechend.

7.

 

bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abs. IX entsprechend.

8.

 

weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen  wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XII.

 

Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1.

 

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadenersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

2.

 

Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies allerdings nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Entsprechende Regelung gilt bei Unvermögen des Lieferers.

3.

 

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abs. V Nr. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIII.

 

Sonstige Schadenersatzansprüche

1.

 

Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäss verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung des Abs. IX entsprechend.

2.

 

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei

 

 

a) Vorsatz,

 

 

b) grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellte,

 

 

c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

 

 

d) Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

 

 

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes,

 

 

f) Ansprüchen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

3.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

XIV.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.

 

Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, Osnabrück. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2.

 

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

XV.

 

Verbindlichkeit der AGB

 

 

Die AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an den AGB eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

 

Manfred Holtkamp Elektronik GmbH, Südstraße 40, 49084 Osnabrück

 

 

 

Stand 05/2002

 

 

 

 

 

 

 

 

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